WICHTIGE INFORMATIONEN
Curettage / Ausschabung:
Ein operativer Eingriff, bei dem die Gebärmutter mittels stumpfer
Courettemesser ausgeschabt wird. Dieser Eingriff ist in Österreich üblich,
wenn ein Baby in den ersten 12 Wochen der Schwangerschaft im Mutterleib
stirbt, sowie bei Abtreibungen im Rahmen der Fristenregelung. Das Baby
gilt dann als Körperteil der Mutter, es gibt nur selten die Möglichkeit
einer Bestattung. Die Mutter hat kein Recht auf Mutterschutz, sollte
sich aber zumindest für einige Zeit krankschreiben lassen. Das Baby kann
am Standesamt beurkundet werden, diese Beurkundung ist aber mit keinen
Rechten verbunden.
Alternativ dazu ist eine kleine Geburt möglich, die Entscheidung liegt bei der Mutter.
Fehlgeburt / kleine Geburt:
Geburt eines toten Babys unter 500 Gramm Körpergewicht. Es sind keine Lebenszeichen vorhanden (weder das Einsetzen der Atmung noch Herzschlag, Pulsation der Nabelschnur oder deutliche Bewegung willkürlicher Muskeln). Es gilt Bestattungsrecht, aber keine Bestattungspflicht. Die Mutter hat kein Recht auf Mutterschutz, sollte sich aber zumindest für einige Zeit krankschreiben lassen. Das Baby kann am Standesamt beurkundet werden, diese Beurkundung ist aber mit keinen Rechten verbunden.
Stille Geburt / Totgeburt:
Geburt eines toten Babys über 500 Gramm Körpergewicht. Es sind keine Lebenszeichen vorhanden (weder das Einsetzen der Atmung noch Herzschlag, Pulsation der Nabelschnur oder deutliche Bewegung willkürlicher Muskeln). Es besteht Bestattungspflicht. Mit der Anzeige einer Totgeburt hat die Mutter Anspruch auf acht Wochen Wochenschutz (nach Kaiserschnitt oder bei Mehrlingen: 12 Wochen), unabhängig davon, wie viele Wochenschutztage sie vor der Geburt schon in Anspruch genommen hat.
Lebendgeburt:
Geburt eines Kindes, bei dem entweder die Atmung eingesetzt hat oder
irgendein anderes Lebenszeichen erkennbar ist, wie Herzschlag, Pulsation
der Nabelschnur oder deutliche Bewegung willkürlicher Muskeln. Das
Gewicht des Kindes ist dabei nicht relevant. In diesem Fall bekommt das
Kind offiziell einen Vornamen, der in der Geburtsurkunde steht. Es
besteht Bestattungspflicht. Die Mutter hat Anspruch auf acht Wochen
Wochenschutz (nach Kaiserschnitt oder bei Mehrlingen: 12 Wochen).
(Quelle: österreichisches Hebammengesetz)
Wichtige Information zum Namensrecht:
Seit 1.4.2017 kann man auch Babys unter 500g Geburtsgewicht amtlich beurkunden lassen. Das Kind kann also offiziell einen Namen bekommen. Dies erfolgt freiwillig und ist auch rückwirkend ohne zeitliche Einschränkung möglich! Benötigt wird eine ärztliche Bestätigung über die Schwangerschaft bzw. die Fehlgeburt, das Geschlecht muss noch nicht bekannt gewesen sein. Selbstverständlich ist dieses Dokument kostenlos.
Über die jeweiligen Bestattungsmöglichkeiten werde ich mich mit den zuständigen Bestattern bei den jeweils individuellen Fällen in Verbindung setzen.
Nachfolgend weitere Infos in der Broschüre des Bundesministeriums für Familie und Jugend: